Dienstag, 5. März 2013

§ 280 ABGB Von der Entrechtung (Geschäftsunfähigkeit) der behinderten Person und der rückwirkenden Rechtswirksamkeit bei geringfügigen Geschäften

Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. März 2013)
(1) Die behinderte Person kann innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.
(2) Schließt die behinderte Person im Rahmen des Wirkungskreises des Sachwalters ein Rechtsgeschäft, das eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft mit der Erfüllung der die behinderte Person treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen