| Gesetzestext | (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. März 2013) |
(2) Der Sachwalter
(Kurator) ist auf Antrag oder von Amts wegen zu entheben, wenn die
Voraussetzungen für seine Bestellung nach den §§ 268 bis 272 wegfallen;
fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der dem Sachwalter
(Kurator) übertragenen Angelegenheiten weg, so ist sein Wirkungskreis
einzuschränken. Sein Wirkungskreis ist zu erweitern, wenn dies
erforderlich ist. Stirbt der Pflegebefohlene, so erlischt die
Sachwalterschaft (Kuratel). § 183 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)
Das Gericht hat in angemessenen, fünf Jahre nicht überschreitenden
Zeitabständen zu prüfen, ob das Wohl des Pflegebefohlenen die Beendigung
oder Änderung der Sachwalterschaft (Kuratel) erfordert.
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