Dienstag, 5. März 2013

§ 282 ABGB Von der Pflicht des Sachwalters zum persönlichen Kontakt

Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. März 2013)
Der Sachwalter hat mit der behinderten Person in dem nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Ausmaß persönlichen Kontakt zu halten und sich darum zu bemühen, dass der behinderten Person die gebotene ärztliche und soziale Betreuung gewährt wird. Sofern der Sachwalter nicht bloß zur Besorgung einzelner Angelegenheiten bestellt ist, soll der Kontakt mindestens einmal im Monat stattfinden.

Kommentar: In Wien gibt es Rechtsanwaltskanzleien, die angeblich bis zu 1000 Mündeln haben. Diese Rechtsanwälte, die ein gutes Geschäft mit unzähligen Mündeln machen, haben ihre Pflegebefohlenen noch kein einziges Mal zu Gesicht bekommen. 

Anmerkung: Seit dem Budgetbegleitgesetz von 2009 ist die Begrenzung der Sachwalterschaft pro Rechtsanwalts- oder Notariatskanzlei auf 25 Mündel (Pflegebefohlene) gefallen. Durch die Unbegrenztheit der Übernahme von Sachwalterschaften ist die Pflicht des Sachwalters zum persönlichen Kontakt de facto aufgehoben, frei nach dem Motto: Mach Geld, mach mehr Geld, mach dass andere Geld machen. 

VJ-Register: Es besteht die Gefahr, dass das Sachwalter-Register, das im Bundesrechenzentrum Wien geführt wird, nicht korrekt bearbeitet wurde und wird - siehe dazu die Entmündigung einer ehemaligen Angestellten des Bundesrechenzentrums elf Jahre rückwirkend am Bezirksgericht Wien-Liesing.  

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