Montag, 22. Juli 2019

Chronologie einer Entmündigung 2019 bis 2006 im Auftrag des Ministeriums und des HNA Wien

Chronologie einer Entmündigung 2019 bis 2006 im Auftrag des Ministeriums und des HNA Wien


Eine Karriere der besonderen Art - eine Karriere auf Österreichisch frei nach Franz Kafka! 


Mag.a Rosemarie B. Hoedl 
1230 WIEN 

Curriculum Vitae ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Chronologie einer Entmündigung im Auftrag des BM für Finanzen, der Bundesrechenzentrum GmbH und Bundesbuchhaltungsagentur Wien, Österreich 
2006 - 2018 
Chronik der Ereignisse 




September 2018 
Zahlung letzte Rate Pflegschaftsrechnung an Sachwalter 
Juli 2018 
Das Gesetz Gerichtliche Erwachsenenvertretung tritt in Kraft. 
23. Mai 2018 
Beschluss Pflegschaftsrechnung BG Wien 23 
8. Februar 2018 
Beschluss Aufhebung der Sachwalterschaft 16 P 46/ 17 h der Mag. Rosemarie Hoedl - geboren 1660! 
20. November 2017 
6. Dezember 2017 
Antrag des Sachwalters Nr. auf Aufhebung der Sachwalterschaft, Bericht des Sachwalters 
6. Juni 2017 
Beschluss (Richterin) BG Wien 23: Teilweise Bewilligung der Verfahrenshilfe für Verfahren 16 P 46/ 17 h und 1 C 1474/ 15y 
10. April 2017 
Schriftliche Ausfertigung des Vergleichs Klage auf Widerruf und Unterlassung Moser gegen Hoedl 
7. April 2017 
Hauptverhandlung Klage auf Widerruf und Unterlassung Moser gegen Hoedl Streitwert: Euro 14.800,--
31. März 2017
Einbringung der erweiterten Klage mit gefälschten Beweismitteln am BG Wien 23 Moser gegen Hoedl 
24. Januar 2017
Zustellung der Ladung Hauptverhandlung 7. April 2017 
10. Januar 2017 
Beschluss BG Wien 23, Gewährung Verfahrenshilfe für psychiatrisches Gutachten Dr. Andreas Steinbauer vom 6.6.2016
14.12.2016
Beschluss BG Wien 23: Rechtsanwalt Dr. P. wird zum Sachwalter für Mag. Rosemarie B. Hoedl bestellt, vor allem um das Verfahren 1 C 1474/ 15y (Klage Moser gegen Hoedl) kostengünstig abzuwickeln. 
7.12. 2016
Entmündigungsverhandlung BG Wien 23 Anwesende: Psychiatrischer Gutachter Dr. Steinbauer, Richterin Huber, Sachwalter P. und Kurandin Mag. Rosemarie B. Hoedl 
12. Oktober 2016
Mitteilung BG Liesing betreff Unterbrechung des Verfahrens 1 C 1474/ 15y und Bekanntgabe der Möglichkeit an den Bundespräsidentenwahlen teilzunehmen. 
21. Juli 2016
Entmündigungsverhandlung am BG 23 wird abgesagt, weil Mag. Hoedl Befangenheitsantrag gegen den Gutachter einbrachte (Rekurs) 
22. Juni 2016
Beschluss BG Liesing - Ablehnungsantrag gegen Gutachter Steinbauer wird abgewiesen. 
6. Juni 2016
Psychiatrisches Gutachten über Mag. Hoedl Rosemarie von Dr. Steinbauer wegen neuerlicher Entmündigung wird am BG Liesing eingebracht. 
5. April 2016
Untersuchung in der Ordination von Dr. Steinbauer, Kundratstraße 6, 1100 Wien, Begleitung durch Vertrauensperson B. wird durch Gutachter abgelehnt. 
18. Februar 2016 
Beschlüsse BG Wien 23 Bestellung gerichtlicher Gutachter und Verfahrenssachwalter für Mag. Hoedl 
Verfahren 
16. Februar 2016 
Entmündigungsverhandlung BG Liesing zwecks Bestellung eines Verfahrenssachwalters 
29. Dezember 2015
Beschluss BG Wien 23: Verfahren 1 C 1474/15y Klage auf Widerruf und Unterlassung wird wegen § 6a ZPO unterbrochen 
14. Dezember 2015
Einbringung Klage auf Wideruf und Unterlassung Moser gegen Hoedl (betrifft Mord an Schweinhammer und HV-SAP-Mio-Betrug) 
19. August 2015
Bescheid OLG Wien, Stundung von Gerichtsgebühren 
15. August 2015
Spinneninvasion im Wohnhaus von Mag. Hoedl
15. April 2015
Facebook-Konto von Mag. Hoedl “Österreichisches Justizopfer” mit ca. 440 FreundInnen wird über Nacht gesperrt! 


29. Oktober 2014 
Bescheid Präsident des OLG Wien: Gewährung Ratenzahlung Gerichtsgebühren für Pflegschaftsrechnungen von 
10. März 2010 Euro 530,-- 
15. Mai 2012 Euro 975,--
15. Januar 2014 
Bescheid Präsident des OLG Wien: Schuld Gerichtsgebühren Euro 354,-- bis 10. Juli gestundet. Antrag auf Nachlass wird nicht stattgegeben: § 9 Absatz 1: Gerichtliches Einbringungsgesetz


4. Dezember 2013
100 Jv6091/ 13x 
Bescheid Landesgericht für Zivilrechtssachen, die Präsidentin: Berichtigungsantrag der Mag. Hoedl zum Zahlungsauftrag vom 25. Juli 2013 (BG Wien 23) wird nicht Folge gegeben. 
GZ 12 P 234/ 11 t 
25. Juli 2013 
Zahlungsauftrag BG Wien 23 wegen Gerichtsgebühren Pflegschaftsrechnungen 
8. Juli 2013 
Zahlungsauftrag BG Wien 23 wegen Gerichtsgebühren Pflegschaftsrechnungen 
2. Juli 2013 
Bekanntgabe Nationalrats-Kandidatur Mag. Hoedl für Wahlen am 29.9.2013 
11. Juni 2013 
Beschluss BG Wien 23: Die Verfahrenskosten des Verfahrenshelfers Dr. Ralph Trischler werden mit 1, 80 Euro bestimmt. Jürgen F., Diplomrechtspfleger 
28. Mai 2013
Beschluss LG ZRS Wien: Die Zulassungsvorstellung und der Revisionsrekurs der Mag. Hoedl gegen den Beschluss vom 15.5.2012 (Pflegschaftsrechnung) GZ 12 P 234/ 11 t-84 werden zurückgewiesen. Verfahrenshelfer: Dr. Ralph Trischler 


9. November 2012
RAK Wien bestellt Verfahrenshelfer Dr. Ralph Trischler 
18. Oktober 2012 
Besprechung beim ehemaligen Sachwalter zwecks Abwendung der Mündel-Exekution in Wien-Landstraße: Dr: M. W. Ratenvereinbarung Pflegschaftsrechnung vom 15. Mai 2012. 
15. Oktober 2012 
Beschluss BG Wien 23 
Bewilligung der Verfahrenshilfe 
Beigebung eines Rechtsanwalts 
26. September 2012 
Beschluss BG Wien 23 
einstweilige Befreiung von Entrichtung der Gerichtsgebühren 12 P 234/ 11 t 
5. September 2012 
Beschluss LG ZRS WIEN - dem Rekurs der Mag. Hoedl zu Pflegschaftsrechnung 15.5.2012 wird nicht stattgegeben. Begründung: 10 Seiten 
9. Juli 2012 
Staatsanwaltschaft Wien: Benachrichtigung des Opfers Mag. Hoedl von der Einstellung des Verfahrens wegen Amtsmissbrauch § 302 ff 
15. Mai 2012 
Beschluss Pflegschaftsrechnung Rechtsanwalt Dr. M.W. wird durch Bezirksgericht genehmigt! 
24. April 2012
Mag. Hoedl erstattet Anzeige wegen Amtsmissbrauch an die Staatsanwaltschaft Wien wegen Bestellung der 11 Jahre rückwirkenden Entmündigung durch BMF, Brz GmbH und Bundesbuchhaltungsagentur Wien. 


Dezember 2011 
Mobbing bei Kur in Bad Radkersburg gegen Mag. Hoedl 
2. September 2011 
A1 Telekom Austria verweigert Mag. Hoedl als ehemaliges Mündel Internet-Vertrag! 
10. August 2011 
Beschluss BG Wien 23 - Aufhebung der Sachwalterschaft Mag. Hoedl wird zugestellt. 
21. Juni 2011 
12 P 234/ 11t 
10 P 152/ 08i
BESCHLUSS Bezirksgericht Wien-Liesing: Die Sachwalterschaft für Mag. Hoedl wird beendet gemäß § 128 AußStrG. 
DIE KOSTEN TRÄGT ENDGÜLTIG DER BUND. Mag. Martin Zucker 
20. Juni 2011 
Verhandlung BG Wien 23 Richter Zucker, Gutachter Kögler, Mag. Hoedl, Vertretung von Sachwalter Dr. W. 
17. Mai 2011 
Untersuchung von Mag. Hoedl Ordination Dr. Kögler, Mödling 
13. März 2011
Dr. DI Lederbauer und Ing. Bernhard Lassy machen im Internet-Fernsehen bei Michael Vogt den Fall Hoedl einem internationalen Publikum bekannt: Alpenparlament: “Die Staatsgeschädigten der Zwetschgenrepublik”
18 Februar 2011 
Antrag des Sachwalters an BG Wien 23 wegen Aufhebung der SW für Mag. Hoedl 
Abschlagszahlung Santander Bank (früher GE Money Bank) Geschenk 500 Euro von Konto Mag. Hoedl Erste Bank durch den Sachwalter (obwohl Küchenkredit KIKA bereits um den doppelten Betrag getilgt war) 
25. Januar 2011
Anruf des Sachwalters bei Mag. Hoedl: Er möchte Sachwalterschaft beenden! 
21. September 2010
Aufhebung der Sperre (lesender Zugriff) bei ERSTE Bank- Konto Mag. Hoedl 
27. Juli 2010 
Termin bei Richter Schuhmertl wegen Sperre lesender Zugriff ERSTE Bank Konto 
14. Mai 2010 
ERSTE Bank sperrt über Nacht den lesenden Zugriff auf das Konto AT 86 20111 30033131 826
Mag. Hoedl kann nicht mehr kontrollieren, ob Sachwalter Miete und Fixkosten bezahlt. 
April 2010
Nur mit Hilfe der Bankangestellten Vokroj-Ossig aus Mödling kann Mag. Hoedl das kaputte Schlafzimmer-Fenster reparieren lassen. Der Sachwalter verweigert jeglichen Kontakt und schreibt psychiatrische Diagnosen (er ist Jurist) über Mag. Hoedl an das Bezirksgericht Wien-Liesing. 
10. März 2010
BESCHLUSS BG Wien 23 Pflegschaftsrechnung 7 P 374/09s- 39 
Sachwalter fordert 1330 Euro, bekommt nur 530 Euro vom Konto der Mag. Hoedl und kümmert sich fortan nicht mehr um die Angelegenheiten der Mag. Hoedl, sodass der Postkasten voll ist mit Rechnungen, Inkasso-Forderungen und Mahnungen für erfundene Dienstleistungen. 


21. Dezember 2009
Sachwalter Dr. W. schreibt kurzen Bericht an BG Wien 23. 
15. Oktober 2009 
18. September 2009 
Beschluss 18.9.20009 vom LG ZRS (Ablehnung Aufhebung SW) wird am 15. Oktober 2009 an Mag. Hoedl, 1230 WIEN, zugestellt. 
21. Juli 2009 
10 P 152/ 08
Aufgetragene Stellungnahme Sachwalter an BG Wien 23. 
30. Juni 2009 

GZ: 018 010 P 152/ 08 i - 25 
Beschluss BG Wien 23 (Rat Romana Wieser): Die Kosten für den Sachverständigen Dr. Kögler trägt endgültig der Bund. § 129 2. Satz AußStrG. 


18. Mai 2009 
BESCHLUSS BG Wien 23 Endgültige Entmündigung der Rosemarie Barbara Hoedl in allen Lebensbereichen 
14. Mai 2009 

Flug des österr. Bundeskanzlers zum Bilderberg-Treffen nähe Athen 
Entmündigungsverhandlung Bezirksgericht Wien-Liesing Kögler, Andreas Lehner, Rosemarie Hoedl, Romana Wieser 
29. April 2009
Anruf BM für Finanzen (Sektionschef) am Bezirksgericht Wien-Liesing: Bestellung der 11 Jahre rückwirkenden Geschäftsunfähigkeit der Mag. Hoedl Rosemarie, besonders für Zeitpunkte Tod  von Regierungsrat Schweinhammer, Todesfälle von Betriebsräten, Vergiftungen etc. (1998, 2003, 2007) 
22. April 2009 
Untersuchung von Mag. Hoedl beim psychiatrischen Gutachten Dr. Herbert Kögler, Mödling bei Wien 
7. Januar 2009 

10 P 152/ 08i
BESCHLUSS Dr. M.W. wird zum einstweiligen und Verfahrenssachwalter der Mag. Hoedl Rosemarie bestellt. 


16. Dezember 2008 
Ladung zwecks Entmündigung BG Wien Liesing 
2. Dezember 2008 
Angelobung Regierung Faymann, Pröll, Darabos 
28. November 2008 
Tatort Bezirksgericht Wien-Liesing: 1. Tagsatzung zum Gerichtlichen Zahlungsbefehl (Erfundene Rechnungen T-Mobile) löst Entmündigungsverfahren aus! 
24. Oktober 2008 
Prof. van der Bellen übergibt die Führung der Grünen an Eva Glawischnig. 
AMS-Chef Buchinger erstattet Anzeige wegen Mio-Betrug in der Bundesbuchhaltungsagentur. 
11. Oktober 2008 
Jörg Haider stirbt bei Unfall 
28. September 2008
Nationalratswahlen Österreich, Mag. Hoedl kandidiert für CPÖ und ist kurzfristig auch Landespartei-Sekretärin von Niederösterreich 
18. September 2008
6 C 1004/08g 
Bedinger Zahlungsbefehl BG Wien 23 durch T-Mobile Austria wegen einer fingierten Telefonrechnung 
Forderung inkl. Gerichtsgebühren: Euro 1.389, 97
Das Ziel: die Entmündigung der Mag. Hoedl 
20. August 2008
Letzte Vorladung Mag. Hoedl (vor Entmündigung) bei Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung u.a. wegen Hackenmorde Hietzing 
August 2008
Anstellung Mag. Hoedl wegen Nationalratswahl - Sammeln von Unterstützungserklärungen CPÖ 


9. Januar 2008
092 Hv 133/ 07p 
Landesgericht für Strafsachen Wien 
Verhandlung Hoedl gegen Verein zur Förderung der Friends Economy, Johann-Nepomuk-Berger Platz 5, 1160 Wien 
9. Januar 2008 
Beschluss Katja Bruzek 
Nach Abschluss des Vergleichs zog die Antragstellerin ihre Anträge vom 9.1.2008 zurück. Die Kostenentscheidung gründet auf die zitierten Gesetzesstellen 
4. Januar 2008 
Gefälschte Kosten-Anerkenntnis durch T-Mobile und A1 Telekom Austria (Erfundene Telefon-Rechnungen) 


18. Dezember 2007 
Ladung Landesgericht für Strafsachen wegen Verfahren Denunzierung pilz.at 
14. August 2007
Mag. Hoedl erstattet Anzeige wegen Denunzierung auf www.peterpilz.at 
bei Mag. Andrea Hofko, Bezirksrichterin, Bezirksgericht Wien-Innere Stadt 
Februar/ März 2007 
Mag. Hoedl wird zum Höhepunkt des Eurofighter-U-Ausschusses im politischen Tagebuch peterpilz.at denunziert in Bezug auf ihre Tätigkeit im Bundesrechenzentrum (Bundeshaushaltsverrechnung) was ihre weitere berufliche Karriere komplett zerstören sollte und die Entmündigung am Bezirksgericht Wien 23 zur Folge hatte (fair game order) 
31. Dezember 2006
Die österreichische Innenministerin Liese Prokop stirbt unter mysteriösen Umständen 
October 1st 2006 
Nationalratswahlen Österreich 
23. August 2006 
Kanzlei Lansky hat bereits die domain bestellt 
10. April 2006
Erste Vorladung am LVT Wien von Mag. Hoedl 
23. Februar 2006 
Nach einer Besprechung mit Ing. Lassy im Cafe Westend in Wien erstattet Mag. Hoedl Strafanzeige! 
November 2005 
Mag. Hoedl und Ing. Lassy erstatten Strafanzeige gegen BRZ GmbH betreff Urheberrecht und Amtsmissbrauch (Lassy) 
August 2001 bis Januar 2005 
Mag. Hoedl ist im Bundesrechenzentrum als SAP-Beraterin angestellt. Dienstorte: BMF, BMVIT; Oberste Organe 
Oktober 2000 bis Juni 2001
Ausbildung Mag. Hoedl als SAP-consultant in Wien und Salzburg (Walldorf bei Heidelberg, BRD) aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds zur Förderung von Frauen in IT-Berufen 

Mag.a Rosemarie B. Hoedl, 1230 WIEN

Curriculum Vitae

Ausbildungen: 

1983 bis 1987: Studium u.a. des Kirchenrechts, Kanonischen Rechts,  Staatsrechts und Eherechts bei Prof. Schwendenwein Hugo Karl-Franzens-Universität Graz (Steiermark)

https://de.wikipedia.org/wiki/Hugo_Schwendenwein

https://theol.uni-graz.at/de/neuigkeiten/detail/article/nachruf-auf-em-univ-prof-dr-dr-hugo-schwendenwein-1926-2019-1/

1981 bis 1987: Studium der Religionspädagogik, Religionswissenschaften, Fachtheologie, Diplomarbeit bei Univ.Prof. DDr. Karl Gastgeber

http://www.ennstalerkreis.at/referenten/univ-prof-ddr-karl-gastgeber/

1990 - 2000: Laufende Fortbildung BWL, Wirtschaftsuniversität Wien, Rechnungswesen-Kolleg Wifi Graz, Ländliches Fortbildungsinsitut Graz Berufsausbildung "Betriebswirtschaftliche Assistentin"

1998 - 2000: Post-graduate Lehrgang Interreligiöser Dialog - Lehrgang für Weltreligionen Kardinal-König-Haus Wien (selbst-finanziert)

2000 - 2005: SAP-Ausbildungen (siehe oben)

2003 - 2004: Cisco-Lehrgang Netzwerktechnik HTL Hollabrunn

2005: WIFI Wien, Fortbildung Personalverrechnung

2006 - 2007: Lehrgang ImmobilienmaklerIn, Verwalterin, Europäische Wirtschaftsschule Wien (selbstfinanziert)

ab 2007: Fernstudium Rechtswissenschaften JKU Linz

Einführungswoche Villach September 2007 (selbst-finanziert)

Römisches Recht bei Prof. Klingenberg

https://de.wikipedia.org/wiki/Georg_Klingenberg_(Jurist)

Öffentliches Recht bei Prof. Barbara Leitl

https://www.jku.at/institut-fuer-verwaltungsrecht-und-verwaltungslehre/ueber-uns/team/barbara-leitl-staudinger/

Berufliche Erfahrungen Mag. Rosemarie B. Hoedl 

ab 1985: Altenbetreung, Heimhelferin Sozialprojekt Maria Schrammel (in memoriam) 

1990: Architekturbüro Graz, Personalverrechnung, Lohnverrechnung, Rechnungswesen, Übersetzung, Schriftverkehr (apple)

1991-1992: Pädagogische Akademie, Graz Hasnerplatz: Projekt Musisch-pädagogisches Zentrum, gefördert durch Herrn Unterrichtsminister Rudolf Scholten

1993: Waagner-Biro, Sekretariat, Übersetzungen

1994- 1996: Übersiedlung nach Wien, Karenz

1997 - 2000: Sekretariatstätigkeiten freiberuflich in Wiener Rechtsanwaltskanzleien

ab 1998: Fortbildungskurse AMS Wien für WiedereinsteigerInnen nach Karenz

1999 - 2000: Institut für Mediationen und Konfliktregelungen, Anstellung als Büroleiterin (1070 WIEN)

ab Oktober 2000: Ausbildung als SAP-Beraterin (berufsbegleitend)

Sommer 2001: Anstellung als SAP-Consultant im Bundesrechenzentrum, BMF als SAP-Beraterin im Großprojekt Bundeshaushaltsverrechnung in den Bundesministerien

2003: Anstellung im BMVIT (von BRZ verkauft für 8000 Euro pro Monat)

Dezember 2004: Preisträgerin Contest "Bundesrechenzentrum"

Januar 2005: Entlassung Brz - zunächst - fristlos, weil suppressive person!

Sommer 2005 bis Januar 2006: IT-Consultant im Bereich kath. Männerorden (Fix-Anstellung)

ab 2007: Denunzierung auf peterpilz.at gezielte Zerstörung der beruflichen Karriere der Mag. Hoedl

https://entmuendigungaufbestellung.blogspot.com/2018/10/bis-nichts-mehr-bleibt-ein.html

Sonntag, 21. Juli 2019

Mündels Wahlrecht, VFGH Erkenntnis 1987, Gerichtliche Erwachsenenvertretung 1.7.2018: Ist die Wiederholung der NR_Wahlen vorprogrammiert?

Mündels Wahlrecht und Briefwahl (Antrag auf Wahlkarten für Mündel/ KurandInnen durch Pflegeheime und Pflege-Kräfte) 

Die Nationalratswahl am 29.9.2019 naht mit Riesen-Schritten.

Es laufen die Fristen.

Bildergebnis für Nationalratswahl 2019 fristen

Am 2. August 2019 ist der Stichtag für die Unterstützungserklärungen (2600 Unterschriften aus ganz Ö sind notwendig)

Aus Sicht der gerichtlichenen Erwachsenenvertretung und der neuen Gesetzgebung (4-Stufen-Modell) ab 1.7.2018 sind folgende Fragen vollkommen ungeklärt.

Bildergebnis für gerichtliche erwachsenenvertretung

1. Ist die Unterstützungserklärung einer Person für eine wahlwerbende Partei, die unter gerichtlicher Erwachsenenvertretung steht, rechtswirksam und rechtsgültig? 

1a. Kann eine Person, für die via Bezirksgericht ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter/ Vertreterin bestellt ist, in Österreich auf der Liste zum Nationalrat kandidieren???

1b. Ist eine Person, für die via Gerichts-Beschluss (im Reisepass vermerkt) ein gerichtlicher Erw.Vertreter(In) bestellt ist

a. ohne die Zustimmung ihres Gerichtl. Erwachsenenvertreters reiseberechtigt (berechtigt, die Grenzen der Republik Österreich zu verlassen)?

b. berechtigt, an EU-Wahlen teilzunehmen, als AuslandsösterreicherIn im Ausland die Stimme für Wahlen in Österreich abzugeben und vieles mehr?

https://www.oesterreich.gv.at/themen/leben_in_oesterreich/auslandsoesterreicher.html

c. Kann eine entmündigte Person (mit oder ohne Genehmigung des Sachwalters, Ger. EV) den Status des Ausländsösterreichers erhalten und somit wahlberechtigt sein?

2. Ist der Entscheid des Verfassungsgerichtshofes vom 7.10.1987 bezüglich Wahlrecht für entmündigte Personen und entmündigte Akademikerinnen, Journalisten und Beamte der neuen Gesetzgebung betreff Entmündigung (Gerichtliche Erwachsenenvertretung statt Sachwalterschaft) novelliert und adaptiert worden?

https://justizaustria.blogspot.com/2016/10/zum-wahlrecht-fur-mundel-arme-und.html

https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH_G_206_207-10_KABEG.pdf

https://entmuendigungaufbestellung.blogspot.com/2016/06/

https://www.fpoe.at/fileadmin/user_upload/global/Wahlanfechtung_2016.pdf

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFR_10128993_87G00109_01

Bildergebnis für gerichtliche erwachsenenvertretung

3. Ist die Rechts-Frage "Antrag für Wahlkarten für entmündigte Personen in Pflegeheimen" geklärt worden?
Anmerkung: Durch das Erkenntnis des VFGH zur Beschwerde der FPÖ 2016 "Aufhebung der Bundespräsidentenwahl" ist diese Frage nicht geklärt worden.

Somit könnten tausende Wähler-Stimmen von Personen, die unter gerichtlicher Erwachsenenvertretung stehen und für die via Briefwahl-Bestimmungen eine Wahlkarte beantragt wurde(z.B. wegen Demenz, schwerster geistiger Behinderung etc.), wieder ungültig sein und die Wiederholung der Nationalratswahl vom 29.9.2019 stünde somit schon a priori fest.

https://www.derstandard.at/story/2000040868939/pflegevertreter-wehren-sich-gegen-blauen-manipulationsverdacht?fbclid=IwAR2kavelFBkHZnk5_QkhsQKfBpaVc9VDqdu6yZej4W6wXvdLOgPkfga_0qY

Bedingung: Wahlwerbende Parteien beantragen nochmals via VERFASSUNGSGERICHTSHOF aus obig genannten Gründen (wie bei der Präsidentenwahl) eine WIEDERHOLUNG DER NATIONALRATSWAHLEN, um den VFGH endlich zu einer klaren Stellungnahme (ERKENNTNIS) ZU ZWINGEN!!!!!!!!

Verfassungswidrigkeit der Briefwahlregelung auch in Hinblick auf die Wahlrechtsausübungbesachwalterter Personen Die Manipulationsmöglichkeiten bestehen im besonderen Maße bei der Wahlrechtsausübung von Personen, für die ein Sachwalter gerichtlich bestellt wurde. Darüber hinaus ist nicht gesetzlich geregelt, wer für eine besachwalterte Person eine Wahlkarte beantragen darf und ob besachwalterte Personen die für die Briefwahl erforderliche eidesstattliche Erklärung rechtswirksam abgeben können (siehe Punkt II. 3.).


EXKURS BRIEFWAHL: 

Ab der mit 1. Juli 2007 wirksamen Wahlrechtsreform besteht in Österreich die allgemeine Möglichkeit zur Briefwahl, nachdem dafür der Art. 26 der österreichischen Bundesverfassung geändert wurde.
Von 1990 bis 2007 konnte laut Art. 26(6) B-VG die Stimmabgabe im Ausland bei Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten sowie bei Volksabstimmungen per Briefwahl erfolgen. Allerdings war es erforderlich, die korrekte Abgabe der Stimme durch einen zweiten österreichischen Staatsbürger bestätigen zu lassen.
Ab 2007 erfolgt die Briefwahl im In- und Ausland durch Anforderung einer Wahlkarte, welche dazu verwendet werden kann, persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst an einem beliebig gewählten Ort die Stimme abzugeben und per Post an die zuständige Wahlbehörde zu senden. Die Bestätigung der korrekten Abgabe erfolgt nunmehr durch die eigene Unterschrift auf der Wahlkarte.
Seit dem Inkrafttreten des Wahlrechtsänderungsgesetz 2011 am 1. Oktober 2011 muss bei jedem bundesweiten Wahlereignis die Wahlkarte spätestens beim Schließen des letzten Wahllokals bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt oder am Wahltag selbst bei einem geöffneten Wahllokal des Stimmbezirks des Wählers abgegeben worden sein. „Taktisches Wählen“ nach Schließen der Wahllokale (wie es von 2007 bis 2011 möglich war) wird dadurch verhindert.
Die Briefwahlstimmen werden bei bundesweiten Wahlen erst am Tag nach der Wahl ausgezählt. Bei der Stichwahl der Bundespräsidentenwahl 2016 führte dies dazu, dass der Sieger am Wahlabend noch nicht feststand, da die Kandidaten am Wahltag nach Auszählung der direkt abgegeben Stimmen um 143.672 Stimmen auseinanderlagen und 885.437 Wahlkarten ausgegeben worden waren, die erst am nächsten Tag ausgezählt wurden.

Ergänzung/ Exkurs: Werben um Unterstützungserklärungen in Religiösen Gemeinschaften, Sekten und Splittergruppen:  Ist Wahlwerbung bzw. Werbung für Unterstützungserklärungen (2600) in Christlichen Kirchen (frei oder nicht), Katholischen Randgruppen wie Opus Dei, Legionäre Christi etc. anerkannten Religionsgemeinschaften, Religiösen Zentren des Islam bzw. des Judentums erlaubt oder gesetzeswidrig? Ist Sammeln von Unterstützungserklärungen und Starten eines Wahlkampfes bei Veranstaltungen wie Awake Europe gesetzeswidrig oder erlaubt?

Wahlrecht und Wahlkarten für Kurandinnen - das ewige Thema: Wähler-Fischen im Mündelteich

https://www.derstandard.at/story/2000040868939/pflegevertreter-wehren-sich-gegen-blauen-manipulationsverdacht?fbclid=IwAR2kavelFBkHZnk5_QkhsQKfBpaVc9VDqdu6yZej4W6wXvdLOgPkfga_0qY

https://sachwalterschaftsmissbrauch.blogspot.com/2016/06/

Pflegevertreter wehren sich gegen blauen Manipulationsverdacht

Die FPÖ will Wahlmanipulationen in Pflegeheimen anzeigen, spart aber mit Details. Vertreter der Institutionen wehren sich
Gerald John, Nina Weißensteiner


Wien – Dieter Böhmdorfer nennt keine konkreten Fälle, nicht einmal die Bundesländer, in denen die Machenschaften stattgefunden haben könnten. Es handle sich aber, versichert der Anwalt, um ein "Riesenproblem" – so groß, dass sein Mandant, die FPÖ, nun Anzeigen wegen Manipulationen bei der – längst aufgehobenen – Stichwahl um die Päsidentschaft einbringen will.
Als potenzielle Tatorte identifizieren die Freiheitlichen Pflegeheime und andere Institutionen, in denen kranke Menschen von Betreuern abhängen. Vielfach seien ohne Wissen der wahlberechtigten Patienten Wahlkarten in deren Namen bestellt worden, so der Vorwurf – eine illegale Praxis. Die konkreten Hinweise bestätigten "eine Verdachtslage, die seit Jahren besteht", sagt Böhmdorfer: "Lesen Sie nach im Jahr 2010!"
Damals hatten die Wiener Grünen, noch in Opposition, der regierenden SPÖ Tricksereien bei der Wien-Wahl unterstellt. Gemeinderat Martin Margulies berichtete, dass seine schwer demente Großmutter im Geriatriezentrum Lainz eine Wahlkarte erhalten habe, obwohl sie für den Antrag sicher nicht selbst fähig gewesen sei: "Sie erkennt mich nicht oder kaum noch." Margulies wollte in der Folge dahintergekommen sein, dass die Anstaltsleitung in Eigenregie Wahlkarten für alle Patienten geordert habe.

Auch Reinhard Waldhör weist Manipulationsvorwürfe zurück. Dass Personal im großen Stil Wahlkarten ohne Wissen der Patienten bestellt habe, schließt der Chef der Gesundheitsgewerkschafter im öffentlichen Dienst für alle Landeskliniken und Landespflegeheime aus. Er glaubt, "dass die FPÖ nun die Gunst der Stunde nutzt", um die vom Verfassungsgerichtshof festgestellten Verstöße bei der Präsidentenwahl "am Köcheln" zu halten.

Kommentare: 

Beim Standard solch essentielle Themen zur Diskussion zu stellen, ist nicht nur wertfrei, sondern entbehrt jeder Sachlichkeit und schadet lediglich den Kandidaten - beiden! 
Die Wahlkartenstorys aus Pensionistenheimen, Krankenhäusern und Moscheen sind ebenso alt, wie es Wahlkarten gibt und sie stimmen alle. 
Hätten wir in Österreich Politiker mit Rückgrat und Respekt vor dem Volk und nicht nur Sesselkleber und Proporzheinis, dann wären derartige Schlamassel wie am 22.Mai 2016 nicht passiert. Ende Zitat von The Di-Vision 




Wahlrecht für Mündel - 7.10.1987 

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_10128993_87G00109_00

https://sachwalterschaftsmissbrauch.blogspot.com/2016/06/



Ohne rechtswirksame eidesstattliche Erklärung ist die Briefwahl-Stimme gemäß § 10 Abs 5 Z 1 BPräs WG NICHTIG. 

Angesichts der Bedeutung einer eidesstattlichen Erklärung und der unter Umständen damit verbundenen strafrechtlichen Konsequenzen sollte für die rechtswirksame Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung die volle Geschäftsfähigkeit verlangt werden. 


Wahlkarte und Briefwahl bei besachwalterten Personen: 
Seite 146
Da für den Bereich der Ausübung des Wahlrechtes kein Sachwalter bestellt werden kann, hat die besachwalterte Person das Wahlrecht selbst auszuüben. Gemäß Art 60 B-VG wird der Bundespräsident auf Grund des
- gleichen
- unmittelbaren
- persönlichen
- freien
- geheimen Wahlrechts gewählt.

Aus dem Grundsatz des persönlichen Wahlrechts ergibt sich jedoch, dass der Wähler noch irgendwie in der Lage sein muss, seine Entscheidung selbst zu treffen.

Dafür reicht es jedoch, wenn der Wahlberechtigte noch selbst ein Kreuz machen kann.
Ein Ausschluss-Grund kann in Ö nur eine gerichtliche Verurteilung sein (Art 26 BVG)
Die Wahlhandlung kann aufgrund des geheimen Wahlrechts nicht überwacht werden. Das führt dazu, dass oftmals der Helfer in Wahrheit die Wahlentscheidung trifft und der beeinträchtigten Person die Hand führt.

Anders ist die Situation im Zusammenhang mit Briefwahlkarten zu beurteilen. Hier liegen mehrere Rechtshandlungen vor, die man getrennt beurteilen muss, nämlich:

1. der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte (§ 5a Abs 4 B Präs WG)
2. die eidesstattliche Erklärung nach § 10 Abs 3 BPräs WG
Nur Punkt 3 ist als höchst persönliches Bürgerrecht vom Wirkungskreis/ Wirkungsumfang einer Sachwalterschaft ausgenommen.






Samstag, 20. Juli 2019

#Nationalratswahl 2019: Fischen im Mündelteich - das Wahlrecht für die "Angeschütteten"

Nationalratswahlen stehen wieder mal an: 29.9.2019 und damit wiederum das leidige Thema Kuranden und Wahlrecht.

Es ist mir nicht bekannt, ob durch das neue Gesetz zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung (Stufe 4) das Wahlrecht jenen Menschen per VFGH aberkannt wurde, die einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter haben. Diesbezüglich werde ich noch eine Anfrage an MA 62 stellen.

Zur Rechtsproblematik siehe dazu Beschwerde Kanzlei Böhmdorfer und Schender an VFGH (Präsidentenwahl Ö) ab Seite 144
"Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen zur Briefwahl hinsichtlich besachwalteter Personen" und

Anfragen von Landtagsabg. Martin Margulies (Landtag Wien) zu Miss-Ständen in Wiener Pflegeheimen am Wahltag seit 2010.

Außerdem stellt sich die Frage der Legalität zu Wahlwerbung und Werben um Unterstützungserklärungen in religiösen Splittergruppen, bei Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen. Siehe dazu Auftritt von ÖVP-Chef Kurz bei der ökumenischen Großveranstaltung in der Stadthalle Wien "Awake Europe" am 16.Juni 2019.

In beiden Fällen handelt es sich um tausende WählerInnen, Wählergruppen, die wahlentscheidend sein können, gerade in jenen Fällen, wenn es darum geht, dass eine Klein-Partei in den Nationalrat gewählt wird oder nicht.

Ebenso problematisch erscheint der Auftritt der ÖVP-Abgeordneten G.K. (opus dei, Menschenrechts-Sprecherin der ÖVP) bei dieser Veranstaltung "Awake Europe", die 2017 gar nicht unter den ersten 50 Kandidaten auf der ÖVP-Liste Wien war und durch einen Vorzugsstimmen-Wahlkampf mit Hilfe von Gernot Blümel in einem Bezirk/ Wahlkreis NR-Wahlordnung 1992 (in dem sie gar nicht wohnt) in den Nationalrat gewählt wurde!

Es geht um tausende Wählerstimmen - es wird gefischt im

1. Mündelteich
2. Sektenteich
3. Teich der Splittergruppen diverser Religionsgemeinschaften

Es droht wiederum Chaos wie bei den Wahlen zum Bundespräsidenten, die 2 Mal wiederholt werden mussten - mit unglaublichen Kosten für den Steuerzahler, die SteuerzahlerIn!

https://www.derstandard.at/story/2000040868939/pflegevertreter-wehren-sich-gegen-blauen-manipulationsverdacht?fbclid=IwAR2kavelFBkHZnk5_QkhsQKfBpaVc9VDqdu6yZej4W6wXvdLOgPkfga_0qY

https://www.fpoe.at/fileadmin/user_upload/www.fpoe.at/dokumente/2016/wahlanfechtung_volltext.pdf




Reisepass für entmündigte Personen: Die Stadt Wien informiert

https://de.wikipedia.org/wiki/Reisefreiheit

https://www.wien.gv.at/verwaltung/ma62/ahs-info/informationenpassservice.html

Achtung: Nur Sachwalter kann Reisepass beantragen: 

Rosemarie Hoedl ein besonderer Skandal, weil es ja auch Entmündigung aus politischen Gründen gibt: somit kann jeder Polit-Kurand an der Ausreise aus Österreich gehindert werden, auch wenn er Asyl in einem anderen Land bekommen könnte.....(z.B. Ecuador so wie Julian Assange)


https://www.wien.gv.at/verwaltung/ma62/ahs-info/informationenpassservice.html


Reisepass für eine besachwaltete Person

Die Sachwalterin oder der Sachwalter muss berechtigt sein, einen Reisepass für die Person zu beantragen. Das muss im Sachwalter-Bestellungsbeschluss geregelt sein.
Voraussetzungen:
Die besachwaltete Person besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und muss persönlich beim Antrag anwesend sein. Die Passbehörde muss ihre Identität feststellen.
Folgende Dokumente brauchen Sie zusätzlich:
  • Bei bestehender Sachwalterschaft:
    • Beschluss oder Urkunde über die Sachwalterschaft
    • Amtlicher Lichtbildausweis der Sachwalterin oder des Sachwalters
  • Bei einer Vollmacht der Sachwalterin oder des Sachwalters an eine andere volljährige Person:
    • Beschluss oder Urkunde über die Sachwalterschaft
    • Schriftliche und unterschriebene, datierte Vollmacht der Sachwalterin oder des Sachwalters
    • Amtlicher Lichtbildausweis der bevollmächtigten Person
  • Bei Vereins-Sachwalterschaft:
    • Beschluss oder Urkunde über die Sachwalterschaft
    • Nachweis über die bei Gericht bekannt gegebene Person als Sachwalterin oder Sachwalter.
    • Amtlicher Lichtbildausweis der Vertreterin oder des Vertreters des Vereins

Vorsorge-Vollmacht

Die bevollmächtigte Person muss das Recht haben, einen Reisepass für die vertretene Person zu beantragen. Das muss in der Vorsorge-Vollmacht geregelt sein.
Voraussetzungen:
Die vertretene Person besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und muss persönlich beim Antrag anwesend sein. Die Passbehörde muss ihre Identität feststellen.
Folgende Dokumente brauchen Sie zusätzlich:
  • Vorsorge-Vollmacht: eigenhändig geschrieben und unterschrieben reicht aus. Sie muss nicht vor einer Notarin oder einem Notar oder vor Gericht erstellt worden sein.
  • Amtlicher Lichtbildausweis der bevollmächtigten Person

Vertretung durch nächste Angehörige

Es ist nicht möglich, dass nächste Angehörige für die vertretene Person einen Reisepass beantragen. Ein solcher Antrag ist kein "Rechtsgeschäft des täglichen Lebens". Das gilt auch, wenn die Vertretung im österreichischen zentralen Vertretungs-Verzeichnis eingetragen ist.
Eine Lösung könnte sein: Sie können beim Pflegschaftsgericht eine Verfahrens-Sachwalterin oder einen Verfahrens-Sachwalter beantragen. Die oder der kann auch nur für ein bestimmtes Rechtsgeschäft bestellt werden. Dieses bestimmte Rechtsgeschäft kann zum Beispiel ein Reisepass-Antrag sein.

Sehr geehrte MA 62,

ich beziehe mich auf Ihre Information bezüglich Antrag auf Reisepass für entmündigte Menschen.

https://www.wien.gv.at/verwaltung/ma62/ahs-info/informationenpassservice.html

Meine Anfrage dazu: Ist hier die neue Gesetzgebung betreff Gerichtliche Erwachsenenvertretung seit 1.7.2018 bei ihren aktuellen Informationen berücksichtigt?
Haben die ZollbeamtInnen Zugriff auf das KurandInnen-Register und Vollmacht-Register im Bundesrechenzentrum?
Beachten Sie bitte, dass es sich bei der Reisefreiheit um ein fundamentales Menschenrecht handelt. Auch Kroatien kontrolliert an allen Grenzen Reisepässe (kein Schengen-Mitglied). 

Ist die Sachwalterschaft/Gerichtliche Erw.vertretg. im Reisepass definitiv ausgewiesen? 
Sind Name, Adresse und Kontaktdaten des gerichtlichen Erwachsenenvertreters (Bevollmächtigten) im Reisepass angeführt? 
Mit der Bitte um Information und eventuelle ergänzende Informationen auf Ihrer Website

Mag. Rosemarie B. Hoedl
1230 WIEN 

Montag, 1. Juli 2019

Mündel-Exekution

https://www.finanz.at/ratgeber/exekution/

http://www.geldmarie.at/kredite/fahrnisexekution.html

Pfändbare Gegenstände

Dem Schuldner dürfen Gegenstände nicht verpfändet werden, die zu einer einfachen/bescheidenen Lebensführung notwendig sind. Die Auslegung dieser gesetzlichen Regelung bleibt dem Exekutor überlassen. Es gibt jedoch auch einfache Regeln, was gepfändet werden kann und was nicht:

Beispiele für pfändbare Gegenstände

  • Autos, Motorräder, Räder, Schiffe, Boote
  • Antiquitäten, Schmuck etc.
  • Bargeld (auch Taschenpfändung genannt) - soweit nicht unentbehrlich zum Lebensunterhalt bis zum nächsten Geldeingang
  • Fernseher, DVD-Player, Konsolen, PC und Laptop, Fotoapparate, sonstige wertvollere Elektronik
  • Sportausrüstung, Sportartikel, Freizeitartikel
  • Bücher, Bilder, Musikinstrumente, Musikanlagen, CD's, DVD's & Co.
  • Kunstgegenstände wie Bilder, Skulputuren etc.
  • Teure Tiere
  • Teure Kleidung, Luxusartikel
  • Teppiche, Münzsammlungen, Briefmarkensammlungen, andere Sammlungen

Beispiele für unpfändbare Gegenstände

  • Bargeld, wenn es zum Lebensunterhalt bis zum nächsten Geldeingang notwendig ist
  • Wesentliche Gebrauchsgegenstände wie Bett, Schränke, Tische, Stühle, Kästen, Kücheneinrichtung, Waschmaschine, Dusche oder Kühlschrank
  • Für Versteigerungen unrentable Gegenstände
  • Gegenstände mit zu hohen Transportkosten (welche einen Versteigerungserlös übersteigen würden)
  • Normale Kleidung
  • Gegenstände welche zur Ausbildung bzw. zur Berufsausübung dienen (z.B. Laptop, CD's, Bücher etc.)
  • Höchstpersönliche Gegenstände: z.B. Ehering, Fotos, Briefe, Postkarten etc.




Die Gehaltsexekution - wie man sich den Ruf schnell ruiniert...

Sie beginnen gerade bei einem neuen Arbeitgeber und haben sich dort auch gleich einen Neubeginn Ihrer beruflichen Laufbahn vorgenommen? Dann könnte Sie schon in wenigen Wochen Ihr altes Leben einholen: Und zwar genau dann, wenn die ersten Lohnpfändungen in der Personalabteilung eintrudeln.
Kaum etwas anderes ruiniert Ihren Ruf so schnell wie eine Gehaltspfändung (folgend auch "Lohnpfändung, Gehaltsexekution oder Lohnexekution genannt). Vielleicht doch: Mehrere Pfändungen von unterschiedlichen Gläubigern..

Selten ist es ein Versehen (z.B. eine strittige Verkehrsstrafe bzw. mehrfach übersehene oder dubioserweise nicht zugestellte Poststücke), das zu einer Gehaltsexekution führen. Da ist dann oft Erklärungsbedarf gegenüber dem Arbeitgeber angebracht - denn schließlich wird Ihr Arbeitgeber damit auch zusätzlich belastet (Evidenzhaltung, Abrechnung, Ranglistenführung etc.).
Wer rechtzeitig erklärt, dass da etwas in Sachen Gehaltsexekution kommen wird (oft wird dies bei Vorstellungsgesprächen gefragt), erspart sich dann vielleicht nachher viel Ärger.
Natürlich kann man es auch drauf ankommen lassen: Die kommenden Exekutionen verschweigen und hoffen, dass dann seitens Arbeitgeber keine Konsequenzen folgen. Auch eine sehr oft praktizierte Taktik.
Idealerweise sollte man solche Lohnpfändungen natürlich gänzlich vermeiden - doch das ist in vielen Fällen leider leichter gesagt als getan...

Gehaltsexektution - Ablauf

Der Gläubiger stellt beim Bezirksgericht einen Antrag auf Gehaltspfändung. Wird dieser bewilligt, wird der Schuldner vom Gericht diesbezüglich verständigt. Wenn der Schuldner damit nicht einverstanden ist, kann er sich aber vor Gericht dagegen wehren und in manchen Fällen wird die Exekution dann auch nicht genehmigt.