Montag, 27. Mai 2013

OGH Wien entscheidet über die höchstpersönlichen Mündel-Akte

Die Presse 27. Mai 2013 – Rechtspanorama

Sachwalter darf Leichnam nicht der Medizin schenken

OGH-URTEIL 1 Ob 222/12x

Urteil: Über seinen Körper dürfe man nur höchstpersönlich entscheiden, sagt der Oberste Gerichtshof

Wien/Aich: Auch wenn ein Sachwalter zu Lebzeiten die Entscheidungen für seine Klienten übernimmt, so hat er kein Recht, über die sterblichen Überreste zu verfügen. Das zeigt ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH).
Die Kinder des kranken Mannes hatten dem Sachwalter erklärt, dass der Vater seinen Körper der Medizin vermachen wolle. Der Sachwalter beantragte daher beim Pflegschaftsgericht die Genehmigung der „Körperspende“ an die Medizinische Universität Wien.

Zudem wolle der Sachwalter der Uni 450 Euro für die Kosten, die durch die Körperspende entstehen, überweisen. Allerdings hatte das Pflegepersonal des betroffenen Mannes niemals vernommen, dass dieser seinen Körper der Medizin zur Verfügung stellen wolle. Selbst in Zeiten, als der Mann noch zu Äußerungen in der Lage gewesen wäre, habe er nie derartige Worte artikuliert, wurde betont.

Das Bezirksgericht Floridsdorf verwehrte die Körperspende: Da bereits ein Testament über Vermögen nur gültig sei, wenn es vom Verstorbenen persönlich bewilligt wurde, müsse dies umso mehr gelten, wenn es „um den Körper selbst“ gehe.

Höchstpersönliche Rechte (wie Geschlechtsakt, essen, trinken, Klo gehen, Recht auf den eigenen Stoffwechsel und Recht auf die eigenen Ausscheidungen) dürften nie an einen Sachwalter übertragen werden.
Das Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen sah das ähnlich: Selbst wenn der Mann einst tatsächlich die Körperspende gewünscht haben sollte, so habe er dies nie schriftlich dokumentiert. Der Sachwalter könne diese Einwilligung nun (nach dem Tod des Mündels) nicht ersetzen.

Auch Ehe und Scheidung (in Vertretung des Mündels) verboten

Der OGH (1 Ob 222/12x) erinnerte daran, dass Sachwalter auch andere höchstpersönliche Akte nicht für ihre Klienten vornehmen dürfen. Dasselbe gelte für eine Körperspende.

Kommentar:
Aus dieser OGH-Entscheidung zum Thema Sachwalterschaft ergeben sich folgende Fragen:

  1. Darf oder muss der Sachwalter/die Sachwalterin stellvertretend den Geschlechtsakt für das Mündel vornehmen, natürlich ist der gleichgeschlechtliche und gegengeschlechtliche AKT gemeint.
  2. Darf oder muss der Sachwalter/ die Sachwalterin stellvertretend für das Mündel auch den Klogang vornehmen oder hat das Mündel das Recht auf seine/ihre höchstpersönlichen Ausscheidungen?
  3. Darf oder muss der Sachwalter/die Sachwalterin pornographische und künstlerische Darstellungen stellvertretend für das Mündel vornehmen?
  4. Darf oder muss der Sachwalter/die Sachwalterin auch öffentliche pornographische Darstellungen wie im Falle von Hermes Phettberg (Wien, September 2012) stellvertretend für das Mündel vornehmen?
  5. Muss der Sachwalter einwilligen, wenn das Mündel öffentlich missbraucht wird, damit auch ein Teil des Missbrauch-Honorars vom Sachwalter einkassiert werden darf?
  6. Ist die Maxime Mach mehr Geld dem Mündelwohl in allen Fällen unterzuordnen?
  7. Darf der Sachwalter, wenn das Mündel aufgrund von Verweigerung von medizinischer Hilfe stirbt, einen Teil der Verlassenschaft als Belohnung für sich beanspruchen?
  8. Was ist sonst noch unter höchstpersönlichen Mündel-Akten zu verstehen, etwa gar eine Geschlechtsumwandlung, eine Verpartnerung, ein Kirchenaustritt uvm?  Gibt es hier „Erkenntnisse“ und Entscheidungen der höchstgerichtlichen Stellen in der Republik Österreich?  
  9. Darf der Sachwalter eine Abtreibung an Mündels Statt vornehmen? 
  10. Hat der Sachwalter/die Sachwalterin a priori die Obsorge für eventuell zu gebärende Kinder oder besitzt er/sie die Leih(gebär) mutter de iure? 
IM EINZELFALL GILT GENERELL DIE UNSCHULDSVERMUTUNG!

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