Donnerstag, 25. Juli 2019

Reisepass für entmündigte Menschen - Anregungen Antworten

MA 62-645.123-2019

Sehr geehrte Frau Mag. Hoedl,

zu Ihrer E-Mail vom 19.7.2019 können wir Ihnen bezüglich des Erwachsenenschutzrechtes folgende Informationen geben:

Das am 1.7.2018 in Kraft getretene Erwachsenenschutzrecht wird in den Wiener Passservicestellen selbstverständlich seit dessen Inkrafttreten entsprechend dem geltenden Recht angewendet.

Wir haben auf den Passservice-Internetseiten der Stadt Wien den Begriff der „Sachwalterschaft“ bisher belassen, da dieser – wie wir in der Praxis nach wie vor feststellen - vielen Menschen noch geläufiger ist als „Erwachsenenschutzrecht“ bzw. „Erwachsenenschutzgesetz“. In Folge Ihrer Anregung haben wir unsere für die Internetseiten zuständigen Stelle ersucht zu prüfen, ob die Umformulierung auf die Bezeichnungen des „Erwachsenenschutzrechtes/Erwachsenenschutzgesetzes“ auf unseren Passservice-Internet-Seiten zwischenzeitlich Sinn macht und ob diese Bezeichnungen in der Bevölkerung in den vorigen Monaten, auch durch mediale Berichte, bekannter geworden sind.

Keine Form der Sachwalterschaft bzw. Erwachsenenvertretung ist in einem österreichischen Reisepass oder Personalausweis eingetragen (weder auf den Seiten mit den Personendaten, noch als amtlicher Vermerk beim Reisepass).

Ob die Zoll- bzw. Grenzschutzbehörden Zugriff auf das „KurandInnenregister“ und das „Vollmachtregister“ im Bundesrechenzentrum haben, ist uns nicht bekannt.
Auf diese Register haben die Passbehörden keinen EDV-Zugriff. Auskünfte zu diesen Registern können Sie beim Bundesministerium für Inneres bzw. beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz in Erfahrung bringen.
Bundesministerium für Inneres (BMI)
Herrengasse 7
1010 Wien
Telefon: +43 1 53126 / 0
Fax: +43 1 53126 / 108613
E-Mail: post@bmi.gv.at
Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ)
Museumstraße 7
1070 Wien
Telefon: +43 1 521 52 / 0
E-Mail: post@bmj.gv.at
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit den obigen Informationen behilflich sind.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Abteilungsleiterin:
Veronika Polt
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 62 -
Zentrales Wiener Passservice
Lerchenfelder Straße 4, 1080 Wien
Tel.: +43/1/4000-89511, Fax: +43/1/4000-99-89520
E.Mail: passservice@ma62.wien.gv.at
http://www.wien.at/verwaltung/passservice/

Sehr geehrte MA 62,

ich beziehe mich auf Ihre Information bezüglich Antrag auf Reisepass für entmündigte Menschen.

https://www.wien.gv.at/verwaltung/ma62/ahs-info/informationenpassservice.html

Meine Anfrage dazu: Ist hier die neue Gesetzgebung betreff Gerichtliche Erwachsenenvertretung seit 1.7.2018 bei ihren aktuellen Informationen berücksichtigt?
Haben die ZollbeamtInnen Zugriff auf das KurandInnen-Register und Vollmacht-Register im Bundesrechenzentrum?
Beachten Sie bitte, dass es sich bei der Reisefreiheit um ein fundamentales Menschenrecht handelt. Auch Kroatien kontrolliert an allen Grenzen Reisepässe (kein Schengen-Mitglied). 

Ist die Sachwalterschaft/Gerichtliche Erw.vertretg. im Reisepass definitiv ausgewiesen? 
Sind Name, Adresse und Kontaktdaten des gerichtlichen Erwachsenenvertreters (Bevollmächtigten) im Reisepass angeführt? 
Mit der Bitte um Information und eventuelle ergänzende Informationen auf Ihrer Website

Mag. Rosemarie B. Hoedl
Initiative gerichtl. Erwachsenenvertretung (Sw-Missbrauch) 
Brunner Strasse 23 bis 25 
1230 WIEN 

Reisepass für eine besachwaltete Person

Die Sachwalterin oder der Sachwalter muss berechtigt sein, einen Reisepass für die Person zu beantragen. Das muss im Sachwalter-Bestellungsbeschluss geregelt sein.
Voraussetzungen:
Die besachwaltete Person besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und muss persönlich beim Antrag anwesend sein. Die Passbehörde muss ihre Identität feststellen.
Folgende Dokumente brauchen Sie zusätzlich:
  • Bei bestehender Sachwalterschaft:
    • Beschluss oder Urkunde über die Sachwalterschaft
    • Amtlicher Lichtbildausweis der Sachwalterin oder des Sachwalters
  • Bei einer Vollmacht der Sachwalterin oder des Sachwalters an eine andere volljährige Person:
    • Beschluss oder Urkunde über die Sachwalterschaft
    • Schriftliche und unterschriebene, datierte Vollmacht der Sachwalterin oder des Sachwalters
    • Amtlicher Lichtbildausweis der bevollmächtigten Person
  • Bei Vereins-Sachwalterschaft:
    • Beschluss oder Urkunde über die Sachwalterschaft
    • Nachweis über die bei Gericht bekannt gegebene Person als Sachwalterin oder Sachwalter.
    • Amtlicher Lichtbildausweis der Vertreterin oder des Vertreters des Vereins
    • Vorsorge-Vollmacht

      Die bevollmächtigte Person muss das Recht haben, einen Reisepass für die vertretene Person zu beantragen. Das muss in der Vorsorge-Vollmacht geregelt sein.
      Voraussetzungen:
      Die vertretene Person besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und muss persönlich beim Antrag anwesend sein. Die Passbehörde muss ihre Identität feststellen.
      Folgende Dokumente brauchen Sie zusätzlich:
      • Vorsorge-Vollmacht: eigenhändig geschrieben und unterschrieben reicht aus. Sie muss nicht vor einer Notarin oder einem Notar oder vor Gericht erstellt worden sein.
      • Amtlicher Lichtbildausweis der bevollmächtigten Person

      Vertretung durch nächste Angehörige

      Es ist nicht möglich, dass nächste Angehörige für die vertretene Person einen Reisepass beantragen. Ein solcher Antrag ist kein "Rechtsgeschäft des täglichen Lebens". Das gilt auch, wenn die Vertretung im österreichischen zentralen Vertretungs-Verzeichnis eingetragen ist.
      Eine Lösung könnte sein: Sie können beim Pflegschaftsgericht eine Verfahrens-Sachwalterin oder einen Verfahrens-Sachwalter beantragen. Die oder der kann auch nur für ein bestimmtes Rechtsgeschäft bestellt werden. Dieses bestimmte Rechtsgeschäft kann zum Beispiel ein Reisepass-Antrag sein.
  • https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/194/Seite.1940288.html
  • https://de.wikipedia.org/wiki/Reisefreiheit

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