Exekution wegen Geldforderungen
Allgemeines
Bei Exekution wegen Geldforderungen stehen der Gläubigerin/dem Gläubiger beispielsweise folgende Exekutionsmittel zur Verfügung:
· Exekution auf Forderungen (Geldforderung)
· Exekution auf bewegliche Sachen (Fahrnisexekution)
· Exekution auf unbewegliche Sachen (Liegenschaften)
Bewegliche Sachen sind solche, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen gebracht werden können – alles andere (z.B. ein Grundstück) ist unbeweglich.
Exekution auf Forderungen (Geldforderung)
Die Zwangsvollstreckung auf Forderungen bewirkt, dass eine Forderung, die der Verpflichteten/dem Verpflichteten zusteht, von der Gläubigerin/vom Gläubiger übernommen und eingetrieben wird.
Der häufigste Fall für eine Forderungsexekution ist die Lohn- und Gehaltsexekution. Dabei teilt das Exekutionsgericht der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber mit, dass – bis auf das Existenzminimum – nicht mehr an die Arbeitnehmerin/an den Arbeitnehmer (Zahlungsverbot), sondern an die betreibende Gläubigerin/an den betreibenden Gläubiger gezahlt werden muss.
Das Exekutionsgericht erlässt gegenüber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Verbot, über die Lohn- bzw. Gehaltsforderung gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zu verfügen (Verfügungsverbot).
In der Regel wird die Geldforderung getilgt, indem die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf das Konto der Gläubigerin/des Gläubigers überweist.
ACHTUNG
Falls Sie selbst von einer Gehaltsexekution betroffen sind, sollten Sie sich diesbezüglich von sich aus so schnell wie möglich mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen.
Exekution auf bewegliche Sachen (Fahrnisexekution)
Um die Geldforderung der Gläubigerin/des Gläubigers zu begleichen, kann auch die Zwangsvollstreckung auf bewegliche Sachen mithilfe einer Gerichtsvollzieherin/eines Gerichtsvollziehers durchgeführt werden. Die Zwangsvollstreckung erfolgt durch Pfändung und Verkauf (öffentliche Zwangsversteigerung) der Sachen der Verpflichteten/des Verpflichteten.
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher pfändet die Gegenstände der Verpflichteten/des Verpflichteten, indem sie/er diese Gegenstände im Pfändungsprotokoll verzeichnet und beschreibt. Dabei muss auch der voraussichtlich erzielbare Erlös angeben werden. Die Gegenstände verbleiben am bisherigen Ort, außer sie werden auf Antrag der Gläubigerin/des Gläubigers in Verwahrung genommen.
Von der Pfändung sind u.a. ausgenommen:
· Dinge des persönlichen Gebrauchs, die eine bescheidene Lebensführung sichern
· Werkzeuge einer Handwerkerin/eines Handwerkers sowie Betriebsmittel von Kleingewerbebetreibenden
· Lebensmittel und Heizmaterial für vier Wochen
· Haustiere, zu denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht
· Lernbehelfe
· Familienfotos
Widersetzen Sie sich nicht den Anordnungen einer Gerichtsvollzieherin/eines Gerichtsvollziehers. Sie begehen sonst Widerstand gegen die Staatsgewalt. Diese Straftat wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Unter anderem ist auch die Zerstörung, Beschädigung oder Beseitigung von bereits gepfändeten Sachen unter Strafe gestellt.
Findet die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher keine pfändbaren Sachen bzw. ist der zu erwartende Erlös der gepfändeten Sachen nicht ausreichend, um die Forderung der Gläubigerin/des Gläubigers zu begleichen, muss die Verpflichtete/der Verpflichtete ein Vermögensverzeichnis vorlegen. Das Vermögensverzeichnis ist eine detaillierte Auflistung des gesamten Vermögens der Verpflichteten/des Verpflichteten.
Verweigert die Verpflichtete/der Verpflichtete die Anfertigung oder Unterzeichnung eines Vermögensverzeichnisses kann das Gericht eine Beugehaft von bis zu sechs Monaten verhängen.
Zwischen der Pfändung und der öffentlichen Versteigerung der Gegenstände muss ein Zeitraum von drei Wochen liegen. Der Termin der Versteigerung und die Versteigerungsunterlagen werden per Edikt veröffentlicht.
Die Versteigerungsunterlagen enthalten:
· Ort und Termin der Versteigerung
· Eventuell Besichtigungstermin
· Beschreibung der Sache
Nach der Versteigerung erhält die Gläubigerin/der Gläubiger den Erlös in der Höhe ihrer/seiner Geldforderung. Den darüber hinausgehenden Betrag erhält die ehemalige Eigentümerin/der ehemalige Eigentümer.
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