Freitag, 22. März 2013

Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 – SWRÄG 23. Juni 2006


Sachwalterschafts-Änderungsgesetz 2006 - Bundesgesetzblatt Republik Österreich 

Das Sachwalterrecht wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2007 geändert. Die Kerninhalte des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006 sind:

  • Die Zurückdrängung des Instituts der Sachwalterschaft zugunsten der Besorgung der Aufgaben in der Familie,
  • eine gesetzliche Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger,
  • die rechtliche Regelung einer Vorsorgevollmacht,
  • die Möglichkeit einer Sachwalterverfügung,
  • die Verhinderung von Massensachwalterschaften durch eine Höchstzahl von 5 Sachwalterschaften bei Privatpersonen als Sachwalter und 25 bei Rechtsanwälten und Notaren,
  • eine Bestellung des Vereines - bei Vereinssachwalterschaften - und nicht der Mitarbeiter des Vereines zum Sachwalter,
  • die Befugnis geeigneter Vereine, Sachwalter, Patientenanwälte und Bewohnervertreter namhaft zu machen,
  • die konsumentenschutzrechtliche Pflicht zur Offenlegung der vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen bei Unterbringung in Wohn- oder Pflegeheimen auf Kosten der Sozial- oder Behindertenhilfe.
Kommentar: Das SW-Gesetz vom Juni 2006 (In-Kraft-Treten 1. Juli 2007) wurde im Rahmen eines Budgetbegleitgesetzes  vom Juni 2009 wieder ganz unauffällig geändert. 

Offizielle Begründung: Sparzwang, es gibt nicht genug Geld für Vereinssachwalterschaften (SozialarbeiterInnen, Verein für Sachwalterschaft und Vertretungsnetz) - daher müssen und dürfen wieder Rechtsanwaltskanzleien und Notariate unbegrenzt Sachwalterschaften übernehmen. 
Somit ist die Änderung des Sachwalter-Rechts im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes von 2009 ein schwerer Rückschritt für alle Pflegebefohlenen. 
Die Auswirkungen für die Mündel sind fatal: In Wien gibt es Rechtsanwaltskanzleien, die bis zu 1000 Sachwalterschaften (Pflegebefohlene) verwalten und daher schon aus Zeitmangel nicht den gesetzlichen Pflichten des Sachwalters nachkommen können, sich zumindest einmal im Monat mit dem Pflegebefohlenen, der Pflegebefohlenen Kontakt aufzunehmen und die Wohnverhältnisse zu überprüfen (falls die Eigentumswohnung, das Wohnhaus nicht schon im Auftrag und zu Gunsten des Sachwalters verkauft ist und der/die Pflegebefohlene in ein Pflegeheim tranferiert wurde).

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