Freitag, 22. März 2013

Budgetbegleitgesetz 2009: 52 Bundesgesetz - ausgegeben am 17. Juni 2009

BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH


Jahrgang 2009 Ausgegeben am 17. Juni 2009 Teil I
52. Bundesgesetz: Budgetbegleitgesetz 2009
(NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)


Artikel 13

Änderung des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006
Das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 92/2006, wird wie folgt geändert:
Art. X § 4 Abs. 2 zweiter und dritter Satz werden mit Ablauf des 30. Juni 2009 aufgehoben.


Artikel X

Schluss- und Übergangsbestimmungen
Verweisungen

§ 1. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf die Sachwalterschaft nach § 273 ABGB verwiesen wird, tritt an die Stelle dieser Verweisung die Verweisung auf § 268 ABGB.

Personenbezogene Bezeichnungen
§ 2. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

In-Kraft-Treten
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 2007 in Kraft.

Übergangsbestimmung

§ 4. (1) Wurde ein Sachwalter gemäß § 281 Abs. 2 ABGB in der bisher geltenden Fassung bestellt, so geht die Sachwalterschaft mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 auf den Verein über, der ihn namhaft gemacht hat. Der bisherige Sachwalter gilt als die vom Verein gemäß § 279 Abs. 2 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes bekannt gemachte Person, die mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraut ist (Vereinssachwalter).

(2) § 279 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 ist bei der erstmaligen Bestellung zum Sachwalter ab dem 1. Juli 2007 anzuwenden. Zudem hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob anstelle eines Sachwalters, der die Voraussetzungen des § 279 Abs. 5 ABGB nicht erfüllt, ein anderer Sachwalter in Betracht kommt. Bis zum 1. Juli 2010 sollen tunlichst alle Sachwalter diese Voraussetzungen erfüllen.


(3) Artikel VI ist auf alle Erklärungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 beim Notar oder
Rechtsanwalt bzw. bei der Österreichischen Notariatskammer einlangen.

Vollziehung
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

Kommentar: Durch die Aufhebung von Art. X § 4 Abs. 2 zweiter Satz des Sachwalteränderungsgesetzes vom 23. Juni 2006 ist das Bezirksgericht von der Pflicht enthoben, zu überprüfen ob ein Sachwalter seine Pflichten erfüllt und eventuell ein anderer Sachwalter das Geschäft übernehmen soll. Es wird durch diese Gesetzesänderung a priori davon ausgegangen, dass das Geschäftsmodell von Dauer ist und kein Sachwalter/keine Rechtsanwaltskanzlei die Pflichten bei der Führung der Sachwalterschaft verletzt. Außerdem wird durch die Aufhebung der Bestimmung den Bezirksgerichten viel Arbeit erspart. Anträge auf Sachwalterwechsel werden dadurch erschwert. Es gilt die Unschuldsvermutung.

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